Amtsgericht Köln, 2010-03-15, 137 C 614/09

137 C 614/09Tribunal de première instance15 mars 2010

Regest

Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 137 C 614/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-15

Aktenzeichen: 137 C 614/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2010:0315.137C614.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 137

Leitsätze

Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und

der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70,00 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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