Amtsgericht Köln, 2013-07-17, 73 IN 272/11

73 IN 272/11Tribunal de première instance17 juil. 2013

Regest

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen im Übrigen zulässigen Insolvenzantrag (Zweitantrag) voraus. War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung unzulässig (hier: mangelnde Glaubhaftmachung der Antragsforderung), verbleibt es dabei.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 73 IN 272/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-17

Aktenzeichen: 73 IN 272/11

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0717.73IN272.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 73

Normen: § 14 InsO; § 91 a ZPO

Leitsätze

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen im Übrigen zulässigen Insolvenzantrag (Zweitantrag) voraus.

War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung unzulässig (hier: mangelnde Glaubhaftmachung der Antragsforderung), verbleibt es dabei.

Tenor

Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): € 5.557,38

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