Amtsgericht Köln, 2013-09-23, 142 C 515/12

142 C 515/12Tribunal de première instance23 sept. 2013

Regest

Keine Reisepreisminderung bei einvernehmlicher, vorbehaltloser Leistungsänderung und Mangelkenntnis

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 142 C 515/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-23

Aktenzeichen: 142 C 515/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0923.142C515.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Keine Reisepreisminderung bei einvernehmlicher, vorbehaltloser Leistungsänderung und Mangelkenntnis

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 %% und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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