Amtsgericht Köln, 2014-01-13, 202 C 108/13

202 C 108/13Tribunal de première instance13 janv. 2014

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 202 C 108/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-13

Aktenzeichen: 202 C 108/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0113.202C108.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 202

Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2013 der Eigentümergemeinschaft J.-straße X / M.Straße XX, XXXXX Köln zu TOP 8 – Beschluss zu Beschlussantrag 1 (keinen Einbau von funkvernetzten Rauchmeldern), TOP 3 – Beschluss zu Beschlussantrag 7 (Auferlegung der Kosten der Überprüfung etwaiger Baumängel durch den Ausbau der Dachgeschosse durch den Sachverständigen Y.), TOP 4 – Beschluss zu Beschlussantrag 9 (Ermächtigung der Verwaltung, vorübergehend einen evtl. Fehlbetrag aus der Instandhaltungsrücklage zu decken), TOP 6 – Beschluss zu Beschlussantrag 11 (Verpflichtung der Kläger zu 1. bis 3., einen Teilbetrag aus der Rechnung der Fa. I. an den Handwerker zahlen zu müssen), TOP 7 – Beschluss zu Beschlussantrag 12 (bei künftig erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen, die den räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums auf der Ebene des Dachgeschosses betreffen, die weitere Vergabe der Aufträge mit dem Beirat abzustimmen) werden für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2013 der Eigentümergemeinschaft J.-straße X / M.Straße XX, XXXXX Köln zu TOP 2, Beschluss zu Beschlussantrag 2 (Aufforderung an Kläger zu 4. und 5. eine Änderung/Abweichung der Baugenehmigung dahingehend zu erwirken, dass der Brandschutz durch den Einbau von T 30 Türen eingehalten wird), Beschluss zu Beschlussantrag 3 (Aufforderung an Kläger zu 1. bis 3. T 30 Türen in allen Wohnungen einzubauen und hierdurch den Erlass einer Ordnungsverfügung zu verhindern), Beschluss zu Beschlussantrag 4 (eine Ordnungsverfügung zu erwirken, durch die Nutzungsverbote für die Dachgeschosswohnungen ausgesprochen werden und der Eigentümergemeinschaft auferlegt wird, den Zugang zu den Dachgeschosswohnungen vorübergehend dauerhaft zu sperren) und zu TOP 5 – Beschluss zu Beschlussantrag 10 (Aufforderung an die Kläger zu 4. und 5., auf eigene Kosten das Einmessen des Gebäudes bis zum 31. Juli 2013 durchzuführen) nichtig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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