Amtsgericht Köln, 2016-03-03, 209 C 456/15

209 C 456/15Tribunal de première instance3 mars 2016

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 209 C 456/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 209 C 456/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0303.209C456.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 209

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt die im Erdgeschoss links gelegene Wohnung des Hauses O.weg 7 in Köln in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, indem sie die Folgen des Wohnungsbrandes behebt, nämlich verlegen von Böden in mittlerer Art und Güte, Verputzen und Tapezieren von Wänden und Decken, Wiederherstellung der Elektroversorgung, Wiederherstellung der Wasserversorgung, Wiederherstellung der sanitären Einrichtungen und der Beheizungsmöglichkeit über den Kamin.
    1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 15.10.2015 das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, für die Zeit ab September 2015 bis zur Wiederherstellung der Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand gemäß Ziff. 1) die Miete auf null zu mindern.
    1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger der Besitz an der im Erdgeschoss links gelegene Wohnung des Hauses O.weg 7 in Köln dadurch wieder einzuräumen ist, dass ihm passende Wohnungsschlüssel zur Wohnungseingangstür dieser Wohnung zur Verfügung gestellt werden, sowie nach erfolgter Instandsetzung der Wiedereinzug in die vorgenannte Wohnung zu ermöglichen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruches auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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