Amtsgericht Köln, 2016-03-07, 202 C 132/15

202 C 132/15Tribunal de première instance7 mars 2016

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 202 C 132/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-07

Aktenzeichen: 202 C 132/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0307.202C132.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 202

Tenor

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. August 2015

 zu TOP 3 (Gesamtabrechnung 2013 und Einzelabrechnung 2013);

 zu TOP 7 (Entziehung des Wohnungseigentums und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erstellung eines Gutachtens);

 zu TOP 10 (Betonsanierungsarbeiten an Parkplätzen im Hofbereich);

 zu TOP 11 (Demontierung der Benzinabscheideanlage);

 zu TOP 13 I., II, III und V (Fassadensanierung)

werden für ungültig erklärt.

Das Protokoll über die Eigentümerversammlung am 13. August 2015 wird zu Abschnitt II, TOP 14 in puncto „Beschluss I“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „In der Entfernung von „ca. 1,20 m“ links neben dem Treppenaufgang zur Wohneinheit Nr. 3 stehenden vier Mülltonnen….“ [statt in der Entfernung von 20 m links neben dem Treppenaufgang…].

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 33 %, die Beklagten tragen sie zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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