Amtsgericht Köln, 2016-04-19, 263 C 210/15

263 C 210/15Tribunal de première instance19 avr. 2016

Regest

Kein Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei Abrechnung auf Grundlage von durchschnittlichen Stundenlöhnen.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 263 C 210/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-19

Aktenzeichen: 263 C 210/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0419.263C210.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 263

Normen: §§ 7 STVO,10,38 STVO

Leitsätze

Kein Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze bei Abrechnung auf Grundlage von durchschnittlichen Stundenlöhnen.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 799,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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