Amtsgericht Köln, 2019-12-17, 268 C 153/19

268 C 153/19Tribunal de première instance17 déc. 2019

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 268 C 153/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-17

Aktenzeichen: 268 C 153/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:1217.268C153.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 268

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1827,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 181,05 € seit 27.07.2018, aus 1128,71 € seit dem 20.02.2019, aus 233,80 € seit dem 06.03.2019, aus 96,27 € seit dem 10.05.2019 und aus 187,68 € seit dem 10.05.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 243,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn ich zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

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