Texte intégral
Amtsgericht Köln — 70a IN 111/19 (283 M 555/21) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-18
Aktenzeichen: 70a IN 111/19 (283 M 555/21)
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0618.70A.IN111.19.283M.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 70a / 283
Normen: InsO § 89; GVG § 17a
Leitsätze
§ 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit.Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind.
§ 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache 283 M 555/21
ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, § 17a Abs. 2 GVG.