Texte intégral
Amtsgericht Köln — 131 C 258/25 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 131 C 258/25
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:1030.131C258.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 131
Normen: RDG; § 2 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1; VV RVG 2300
Leitsätze
Zum Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG"
Voraussetzungen einer besonders umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2025 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Berufung wird zugelassen.