Amtsgericht Kleve, 1998-01-27, 3 C 543/97

3 C 543/97Tribunal de première instance27 janv. 1998

Regest

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 3 C 543/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-27

Aktenzeichen: 3 C 543/97

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:0127.3C543.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 651 a, 651 c, 162

Leitsätze

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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