Amtsgericht Kleve, 2013-01-11, 8 III 8/12

8 III 8/12Tribunal de première instance11 janv. 2013

Regest

Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 8 III 8/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-11

Aktenzeichen: 8 III 8/12

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2013:0111.8III8.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: PersonenstandsG § 49

Leitsätze

Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.

Tenor

Der Standesbeamte der Stadt xxx wird angewiesen, als Familiennamen in den Geburtseintrag Nummer xxx anstelle von "xxx" den Familiennamen "xxx" einzutragen.

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