Amtsgericht Kleve, 2016-01-15, 35 C 278/15

35 C 278/15Tribunal de première instance15 janv. 2016

Regest

Werden durch einheitlichen Vertrag mehrere Sachen teils nur zum Gebrauch, teils zum Fruchtgenuss überlassen, so kommt es auf den Hauptgegenstand und auf den wesentlichen Vertragszweck an.

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 35 C 278/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-15

Aktenzeichen: 35 C 278/15

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2016:0115.35C278.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB §§ 535, 581

Leitsätze

Werden durch einheitlichen Vertrag mehrere Sachen teils nur zum Gebrauch, teils zum Fruchtgenuss überlassen, so kommt es auf den Hauptgegenstand und auf den wesentlichen Vertragszweck an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 120 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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