Amtsgericht Kleve, 2018-06-15, 35 C 133/16

35 C 133/16Tribunal de première instance15 juin 2018

Regest

1. Zahnärztliche Leistungen für Planungsarbeiten, Provisorien, Schleifen und Einpassen anzufertigender Kronen sind ein ärztlicher Behandlungsvertrag, auf den die Vorschriften des Dienstvertrages anzuwenden sind. 2. Der Arzt muss bei Abgabe der Informationen gemäß § 630 c Absatz 2 BGB nicht für einen Dolmetscher sorgen. 3. Ein Kürzungsrecht gemäß § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn der Schaden durch ein Mitverschulden des Patienten entstanden ist. 4. Der Patient muss sich bei auftretenden Beschwerden nach der Behandlung melden, um dem Arzt die Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 35 C 133/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-15

Aktenzeichen: 35 C 133/16

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2018:0615.35C133.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB §§ 630 a Absatz 1, 611 Absatz 1, 398, 628 Absatz 1 Satz 2, 254 Absatz 1

Leitsätze

  1. Zahnärztliche Leistungen für Planungsarbeiten, Provisorien, Schleifen und Einpassen anzufertigender Kronen sind ein ärztlicher Behandlungsvertrag, auf den die Vorschriften des Dienstvertrages anzuwenden sind.

  2. Der Arzt muss bei Abgabe der Informationen gemäß § 630 c Absatz 2 BGB nicht für einen Dolmetscher sorgen.

  3. Ein Kürzungsrecht gemäß § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn der Schaden durch ein Mitverschulden des Patienten entstanden ist.

  4. Der Patient muss sich bei auftretenden Beschwerden nach der Behandlung melden, um dem Arzt die Möglichkeit der Abhilfe zu geben.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.656,87 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertsechsundfünfzig Euro und siebenundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden / zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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