Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-12-18, 11 F 129/00

11 F 129/00Tribunal de première instance18 déc. 2000

Regest

Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.

Texte intégral

Amtsgericht Emmerich am Rhein — 11 F 129/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-12-18

Aktenzeichen: 11 F 129/00

ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2000:1218.11F129.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: ZPO §118; BRAGO §§32,51

Leitsätze

Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.

Tenor

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den die

Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss

des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 18.12.2000

wird abgeholfen. Der Antragstellerin wird für das gesamte

Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung von ... bewilligt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.