Amtsgericht Lemgo, 2008-03-19, 8 F 527/03

8 F 527/03Tribunal de première instance19 mars 2008

Regest

Keine Unterhaltsbefristung wegen fortwirkender ehebedingter Nachteile nach 23-jähriger Ehe und wirdschaftlicher Abhängigkeit der 56 Jahre alten Ehefrau

Texte intégral

Amtsgericht Lemgo — 8 F 527/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-19

Aktenzeichen: 8 F 527/03

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2008:0319.8F527.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 1573 Abs. 2; § 1578 b

Leitsätze

Keine Unterhaltsbefristung wegen fortwirkender ehebedingter Nachteile nach 23-jähriger Ehe und wirdschaftlicher Abhängigkeit der 56 Jahre alten Ehefrau

Tenor

I.

Die am 14. November 1980 vor dem Standesbeamten des Standesamts, unter Heiratseintragnummer geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Vom Konto Nr. des Herrn bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das dortige Konto Nr. der Frau Rentenanwartschaften von monatlich 51,74 €, bezogen auf den 31.10.03, übertragen.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

IV.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Antragsgegner Herr verur¬teilt, an die Antragstellerin Frau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321 € ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit.

V.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Folgesache Unterhalt, die die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4 zu tragen haben.

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