Amtsgericht Lemgo, 2013-11-29, 18 C 270/13

18 C 270/13Tribunal de première instance29 nov. 2013

Regest

1. Der Auftrag von Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften an ein Inkassobüro, das Mahnverfahren durchzuführen, hat in der Regel unabhängig von der Kostenentscheidung zur Folge, dass die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG nicht von der Gegenseite im späteren Prozessverfahren zu erstatten ist. Bei Privatpersonen ist die Rechtsnotwendigkeit dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen. 2. Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung - im Gegensatz zu der o. g. Gebühr des Inkassobüros - daher zu Recht als Notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig

Texte intégral

Amtsgericht Lemgo — 18 C 270/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-29

Aktenzeichen: 18 C 270/13

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2013:1129.18C270.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZPO § 91; RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2

Leitsätze

  1. Der Auftrag von Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften an ein Inkassobüro, das Mahnverfahren durchzuführen, hat in der Regel unabhängig von der Kostenentscheidung zur Folge, dass die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG nicht von der Gegenseite im späteren Prozessverfahren zu erstatten ist. Bei Privatpersonen ist die Rechtsnotwendigkeit dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen.

  2. Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung - im Gegensatz zu der o. g. Gebühr des Inkassobüros - daher zu Recht als Notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig

Tenor

sind auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lemgo vom 07.10.2013

von dem Beklagten

202,20 Euro - zweihundertzwei Euro und zwanzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.10.2013

an die Klägerin

zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 105,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

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