Amtsgericht Lemgo, 2017-11-10, 20a II 6/17

20a II 6/17Tribunal de première instance10 nov. 2017

Regest

1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher). 2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Texte intégral

Amtsgericht Lemgo — 20a II 6/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-10

Aktenzeichen: 20a II 6/17

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:1110.20A.II6.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: FamFG § 82 Abs. 2 + 4; GNotKG § 36

Leitsätze

  1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).

  2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Tenor

In der Aufgebotssache

wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.

Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

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