Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-07-11, 10 OWi 89 Js 841/05-73/05

10 OWi 89 Js 841/05-73/05Tribunal de première instance11 juil. 2005

Regest

Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich. Anmerkung des Einsenders: Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 23.11.2005 – 4 Ss Owi 742/05 – verworfen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 13.10.2005 u.a. wie folgt Stellung genommen hatte: (noch einfügen)

Texte intégral

Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 89 Js 841/05-73/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-11

Aktenzeichen: 10 OWi 89 Js 841/05-73/05

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:0711.10OWI89JS841.05.7.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Leitsätze

Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.

Anmerkung des Einsenders: Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 23.11.2005 – 4 Ss Owi 742/05 – verworfen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 13.10.2005 u.a. wie folgt Stellung genommen hatte: (noch einfügen)

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überholens eines anderen Fahrzeuges trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) - TBNR: 105 604

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