10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05•Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-10-31, 10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05
Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-10-31, 10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05
10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05Tribunal de première instance31 oct. 2005
Regest
1. Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es dem Betroffenen zumutbar für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. 2. Ein Sozius einer großen Anwaltssozietät hat durch ein mit "Schonfrist" versehenes einmonatiges Fahrverbot keine unverhältnismäßigen beruflichen Härten im Sinne einer Existenzgefährdung zu befürchten. Er ist ihm insbesondere zumutbar, selbst durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen.
Texte intégral
Amtsgericht Lüdinghausen — 10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-31
Aktenzeichen: 10 Owi 400 Js 144/05 - 190/05
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:1031.10OWI400JS144.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
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Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es dem Betroffenen zumutbar für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen.
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Ein Sozius einer großen Anwaltssozietät hat durch ein mit "Schonfrist" versehenes einmonatiges Fahrverbot keine unverhältnismäßigen beruflichen Härten im Sinne einer Existenzgefährdung zu befürchten. Er ist ihm insbesondere zumutbar, selbst durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. (§§ 41 II, 49 StVO 24,25 I, II a StVG)
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