Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-11-10, 10 OWi 107/06

10 OWi 107/06Tribunal de première instance10 nov. 2006

Regest

Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte. - § 109a Abs. 2 OwiG -

Texte intégral

Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 107/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-10

Aktenzeichen: 10 OWi 107/06

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:1110.10OWI107.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte.

  • § 109a Abs. 2 OwiG -

Tenor

auf den Antrag des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung des Landrates des Kreises C vom 20.10.2006, Aktenzeichen ####-le aufgehoben.

Die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

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