10 OWi 107/06•Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-11-10, 10 OWi 107/06
Amtsgericht Lüdinghausen, 2006-11-10, 10 OWi 107/06
10 OWi 107/06Tribunal de première instance10 nov. 2006
Regest
Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte. - § 109a Abs. 2 OwiG -
Texte intégral
Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 107/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-10
Aktenzeichen: 10 OWi 107/06
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2006:1110.10OWI107.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte.
- § 109a Abs. 2 OwiG -
Tenor
auf den Antrag des Betroffenen wird die Auslagenentscheidung des Landrates des Kreises C vom 20.10.2006, Aktenzeichen ####-le aufgehoben.
Die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Staatskasse trägt auch die Kosten des Antragsverfahrens.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
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