Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-02-02, 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09

9 Ds 82 Js 8979/09-186/09Tribunal de première instance2 févr. 2010

Regest

Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben. Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts.

Texte intégral

Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-02

Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 8979/09-186/09

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0202.9DS82JS8979.09.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiterzuschieben.

Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, so stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Vor Ablauf von noch einem Jahr darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr. 1 StVG, 53, 44, 69 a StGB.

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