19 OWi-89 Js 1024/14-97/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-09-22, 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-09-22, 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14
19 OWi-89 Js 1024/14-97/14Tribunal de première instance22 sept. 2014
Regest
1. Zwar sind an die Feststellung von so genannten qualifizierten Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere keine echten Messungen zu verlangen – bei einer nicht gezielte Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei einfachen Zeitschätzungen muss das Gericht aber weitere Indizien feststellen können, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt. Denkbar sind hier etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-)Berechnungen ermöglichen. 2. Die bloße gefühlsmäßige Schätzung der Zeit eines dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten kann so nicht allein als ausreichend angesehen werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen zu können.
Texte intégral
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:0922.19OWI89JS1024.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: §§ 37, 49 StVO, 24, 25 StVG
Leitsätze
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Zwar sind an die Feststellung von so genannten qualifizierten Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere keine echten Messungen zu verlangen – bei einer nicht gezielte Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei einfachen Zeitschätzungen muss das Gericht aber weitere Indizien feststellen können, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstoßes abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt. Denkbar sind hier etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-)Berechnungen ermöglichen.
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Die bloße gefühlsmäßige Schätzung der Zeit eines dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten kann so nicht allein als ausreichend angesehen werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen zu können.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 37 I, 49 StVO, 24, StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer:
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