Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-08-13, 19 OWi 166/15 [b]

19 OWi 166/15 [b]Tribunal de première instance13 août 2015

Regest

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt bei einer elektronischen Aktenführung, zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist.

Texte intégral

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 166/15 [b] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-13

Aktenzeichen: 19 OWi 166/15 [b]

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0813.19OWI166.15B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Leitsätze

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt bei einer elektronischen Aktenführung, zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist.

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenanforderung des Kreises C vom 2.6.2015 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

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