Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-30, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16

19 OWi-89 Js 968/16-92/16Tribunal de première instance30 mai 2016

Regest

Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Texte intégral

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-30

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0530.19OWI89JS968.16.9.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StVO §§ 21a ABs. 1, 49; StVG 24

Leitsätze

Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

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