19 OWi-89 Js 968/16-92/16•Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-30, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16
Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-05-30, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16
19 OWi-89 Js 968/16-92/16Tribunal de première instance30 mai 2016
Regest
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.
Texte intégral
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-30
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0530.19OWI89JS968.16.9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: StVO §§ 21a ABs. 1, 49; StVG 24
Leitsätze
Auch in einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Tatsache, dass sich der Fahrzeugführer zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
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