Amtsgericht Blomberg, 2018-05-17, 4 C 336/17

4 C 336/17Tribunal de première instance17 mai 2018

Regest

Ob auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Teil der gerichtlichen Prüfung ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. Die Verhältnismäßigkeit eines Beschlusses über die Ausschließung aus einem Sportverein entzieht sich der Prüfung des Gerichts. Vorliegend entzieht sich die sog. Subsumtionskontrolle einer gerichtlichen Überprüfung, sodass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Erforderlichkeit, nicht prüft. Je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen, insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Grundrechte ist, desto intensiver prüft das Gericht die Subsumtion, insbesondere aber auch die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. Ungeachtet seiner sozialen und sportlichen Funktion handelt es sich bei einem Sportverein grundrechtlich nicht um einen besonders geschützten Bereich.

Texte intégral

Amtsgericht Blomberg — 4 C 336/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-17

Aktenzeichen: 4 C 336/17

ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2018:0517.4C336.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: § 253 ZPO, § 1004 BGB

Leitsätze

Ob auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Teil der gerichtlichen Prüfung ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

Die Verhältnismäßigkeit eines Beschlusses über die Ausschließung aus einem Sportverein entzieht sich der Prüfung des Gerichts. Vorliegend entzieht sich die sog. Subsumtionskontrolle einer gerichtlichen Überprüfung, sodass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Erforderlichkeit, nicht prüft. Je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen, insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Grundrechte ist, desto intensiver prüft das Gericht die Subsumtion, insbesondere aber auch die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses. Ungeachtet seiner sozialen und sportlichen Funktion handelt es sich bei einem Sportverein grundrechtlich nicht um einen besonders geschützten Bereich.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Ausschließungsbeschluss des Beklagten vom 1.9.2017 einschließlich des Platzverbotes unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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