Amtsgericht Langenfeld, 2003-02-12, 31 C 131/02

31 C 131/02Tribunal de première instance12 févr. 2003

Regest

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter ausgesprochen worden ist.

Texte intégral

Amtsgericht Langenfeld — 31 C 131/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-12

Aktenzeichen: 31 C 131/02

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2003:0212.31C131.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Abteilung

Normen: BGB §§ 543, 546

Leitsätze

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter ausgesprochen worden ist.

Tenor

hat das Amtsgericht Langenfeld/Rhld.

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003

durch den Richter Dr. C.

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm in Besitz gehaltene Wohnung in der Parterre des Hauses L-Straße xx in xxxxx M., bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad mit WC nebst Kellerraum und Garage geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2003 gewährt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für den Beklagten erhöht sich die Sicherheitsleistung im Fall der nicht fristgerechten Räumung ab dem Monat August 2003 für jeden angefangenen Monat um 400 Euro.

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