Amtsgericht Langenfeld, 2014-12-09, 46 VI 386/14

46 VI 386/14Tribunal de première instance9 déc. 2014

Regest

1. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen und ist unanwendbar, wenn die Erben Patenkinder sind. 2. Ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens zu sehen ist, die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben einzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge gewollt hat. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament selbst, kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden.

Texte intégral

Amtsgericht Langenfeld — 46 VI 386/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-09

Aktenzeichen: 46 VI 386/14

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:1209.46VI386.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 46. Nachlassabteilung

Normen: BGB § 2069; BGB § 2094; FamFG § 352 Abs. 1

Leitsätze

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen und ist unanwendbar, wenn die Erben Patenkinder sind.

Ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens zu sehen ist, die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben einzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge gewollt hat. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament selbst, kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden.

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers V. K. T. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

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