12 C 66/17•Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
12 C 66/17Tribunal de première instance2 juin 2017
Regest
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Texte intégral
Amtsgericht Langenfeld — 12 C 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-02
Aktenzeichen: 12 C 66/17
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG
Leitsätze
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.