Amtsgericht Langenfeld, 2019-01-08, 95 M 3888/18

95 M 3888/18Tribunal de première instance8 janv. 2019

Regest

1. Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist. 2. Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.

Texte intégral

Amtsgericht Langenfeld — 95 M 3888/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 95 M 3888/18

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2019:0108.95M3888.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 95. Zwangsvollstreckungsabteilung

Normen: GvKostG KV 208

Leitsätze

  1. Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist.

  2. Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers T. vom 09.11.2018 (DR II 933/18) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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