95 M 3888/18•Amtsgericht Langenfeld, 2019-01-08, 95 M 3888/18
Amtsgericht Langenfeld, 2019-01-08, 95 M 3888/18
95 M 3888/18Tribunal de première instance8 janv. 2019
Regest
1. Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist. 2. Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.
Texte intégral
Amtsgericht Langenfeld — 95 M 3888/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-08
Aktenzeichen: 95 M 3888/18
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2019:0108.95M3888.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 95. Zwangsvollstreckungsabteilung
Normen: GvKostG KV 208
Leitsätze
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Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist.
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Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers T. vom 09.11.2018 (DR II 933/18) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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