Texte intégral
Amtsgericht Langenfeld — 60 OWi 317/21 (b) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-12
Aktenzeichen: 60 OWi 317/21 (b)
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2021:0712.60OWI317.21B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 60. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: OWiG § 62 Abs. 2 S. 1; StPO § 467 Abs. 1
Leitsätze
Die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung setzt Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest eines Tattages voraus. so dass die Bußgeldbehörde dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe zur Verfügung stellen muss.
Tenor
wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird der Bußgeldbehörde auf ihre Kosten aufgegeben, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.