Amtsgericht Ratingen, 2017-04-11, 11 C 168/16

11 C 168/16Tribunal de première instance11 avr. 2017

Texte intégral

Amtsgericht Ratingen — 11 C 168/16 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-11

Aktenzeichen: 11 C 168/16

ECLI: ECLI:DE:AGME3:2017:0411.11C168.16.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

I. Folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2016 werden für ungültig erklärt:

  1. Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 01 über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2015 soweit

a. die Gesamtabrechnung in folgenden Positionen genehmigt wurde:

Ausgaben

Heizungskosten

Verr.-Kto. Heizkosten

b. die aus der Gesamtabrechnung resultierenden Einzelabrechnungen in folgenden Positionen genehmigt wurde:

Ausgaben

Heizungskosten

Verr.-Kto. Heizkosten

  1. Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 07 über die „Versehung der beiden Eingangspodeste mit einer Sternverkleidung“.

  2. Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 08 über den „Austausch der Klingel- und Gegensprechanlage“.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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