92 Ls 49/11•Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-04-16, 92 Ls 49/11
Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-04-16, 92 Ls 49/11
92 Ls 49/11Tribunal de première instance16 avr. 2012
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 92 Ls 49/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-16
Aktenzeichen: 92 Ls 49/11
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0416.92LS49.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Tenor
Die Angeklagten sind folgender Straftaten schuldig:
der Angeklagte I des verbotenen Erwerbs einer
Kriegswaffe in Tateinheit mit verbotenem Erwerb einer
Schusswaffe, des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe,
des unerlaubten Besitzes einer solchen, des unerlaubten
Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des
verbotenen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen;
der Angeklagte T des unerlaubten Erwerbs einer
Schusswaffe und des unerlaubten Besitzes einer halbauto-
matischen Kurzwaffe;
die Angeklagten N und E des unerlaubten Erwerbs
einer Schusswaffe und der
Angeklagte L des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.
Sie werden daher auf ihre Kosten zu folgenden Strafen verurteilt:
der Angeklagte I zu Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr
10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;
der Angeklagte T zu Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen
zu je 30,- €;
die Angeklagten N und E je zu Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je 30,- € und der
Angeklagte L zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10,- € mit
Monatsraten von 25,- €.
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