36 C 549/13•Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-11-13, 36 C 549/13
Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-11-13, 36 C 549/13
36 C 549/13Tribunal de première instance13 nov. 2013
Regest
Erweist sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung als unwirksam, kann der Verwender sich grundsätzlich nicht auf eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Bearbeitungsgebühren werden nur dann unmittelbar bei oder nach dem Vertragsschluss bezahlt, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht wegen einer unklaren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 549/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-13
Aktenzeichen: 36 C 549/13
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:1113.36C549.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB §§ 305, 305b, 305c, 306, 307 Abs. 1, Abs. 2, 313 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze
Erweist sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung als unwirksam, kann der Verwender sich grundsätzlich nicht auf eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Bearbeitungsgebühren werden nur dann unmittelbar bei oder nach dem Vertragsschluss bezahlt, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft.
Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht wegen einer unklaren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 0000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 0.00.000 aus einem Teilbetrag von 0000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Kläger wird zugelassen.
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