36 C 1299/15•Amtsgericht Mönchengladbach, 2015-09-03, 36 C 1299/15
Amtsgericht Mönchengladbach, 2015-09-03, 36 C 1299/15
36 C 1299/15Tribunal de première instance3 sept. 2015
Regest
Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 1299/15 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 36 C 1299/15
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2015:0903.36C1299.15.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: ZPO § 256
Leitsätze
Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.
Tenor
Die Klage wird, soweit nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 00. August 2015 hierüber entschieden worden ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklage selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
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