Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 503 L 001/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-11-04
Aktenzeichen: 503 L 001/21
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2021:1104.503L001.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: durch den Rechtspfleger
Normen: ZVG § 153 Abs. 1; ZVG § 152
Leitsätze
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- Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.
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- Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).
Tenor
Die Forderungen aus dem Mietverhältnis N GmbH i.G. / L-Center S / E T werden aus der Beschlagnahme freigegeben.
Die Zwangsverwalterin wird angewiesen die Forderung der Schuldnerin auf Kostenübernahme der Schlussrechnung der O nicht zu erfüllen.
Die Anträge der Schuldnerin und der Ersteherin werden abgelehnt.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.