Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 503 L 001/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 503 L 001/21
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2022:0114.503L001.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: ZVG § 153 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3
Leitsätze
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- Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnisse aus § 153 Abs. 1 ZVG lediglich diejenigen materiell-rechtlichen Streitigkeiten entscheiden, deren Ergebnis offensichtlich ist (BGH, NZI 2012, 255).
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- Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, soweit der Sachverhalt ohne weiteres feststellbar ist und sich das Ergebnis unzweifelhaft dem Gesetz entnehmen lässt oder eine durch Obergerichte gestützte herrschende Meinung besteht.
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- Der Sachverhalt ist dabei – nach den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vollstreckungsrechts – gemäß dem Beibringungsgrundsatz und unter Anwendung der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO festzustellen (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15).
Tenor
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Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 26.11.2021 gegen den hiesigen Beschluss vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen.
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Die Verfahrensakte wird insofern dem Landgericht N zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit den weiteren „Dienstaufsichtsbeschwerden“ der Ersteherin gegen die Zwangsverwalterin vom 12.12.2021 und 28.12.2021 wird sich das Vollstreckungsgericht nach Rückkehr der Akten und Eingang der Stellungnahme der Zwangsverwalterin befassen.