Amtsgericht Münster, 1999-10-28, 8 C 4376/99

8 C 4376/99Tribunal de première instance28 oct. 1999

Texte intégral

Amtsgericht Münster — 8 C 4376/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-28

Aktenzeichen: 8 C 4376/99

ECLI: ECLI:DE:AGMS:1999:1028.8C4376.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,53 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % der Kläger,

zu 15 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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