009 K 88/07•Amtsgericht Münster, 2010-12-23, 009 K 88/07
Amtsgericht Münster, 2010-12-23, 009 K 88/07
009 K 88/07Tribunal de première instance23 déc. 2010
Regest
Dinglicher Wohnungsberechtigter hat grundsätzlich kein Antragsrecht gem. § 765a ZPO. Schuldner/Eigentümer kann Antrag auf Vollstreckungsschutz zugunsten von Interessen eines Dritten (hier Wohnungsberechtigten) nur dann stellen, wenn Gefährdung für Leib und Leben gegeben ist. Im vorliegenden Falle hatte eine dem Schuldner/Eigentümer nahestehende Person nach Ende der Versteigerung aber vor Zuschlagserteilung einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, in welchem u.a. die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Meistgebotes zugesichert worden ist. Die mögliche Erhaltung des Objektes in Familienbesitz stellt keinen Aspekt dar, welcher im Rahmen der Härtefallregelung im Sinne von § 765a ZPO zugunsten des Schuldners zu berücksichtigten ist. Auch etwaige Schadenersatzansprüche, die ggf. bei Wegfall des Wohnungsrechtes für den Berechtigten zulasten des Schuldner/Eigentümers entstehen oder aber die Sicherung des Familienfriedens, stellen keine schutzwürdigen Belange im Sinne des Vollstreckungsschutzes dar. Der Versteigerungsstermin dient auch nicht der Festlegung eines Kaufpreises. Eine Versagung des Zuschlags im Sinne von §765a ZPO kann nur dann erfolgen, wenn eine sittenwidrige Härte vorliegt und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers gerechtfertigt ist.
Texte intégral
Amtsgericht Münster — 009 K 88/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: 009 K 88/07
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2010:1223.009K88.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: §§ 52, 59, 63, 83, 86 ZVG, § 765a ZPO, § 9 Abs. 1 und 2 EGZVG
Leitsätze
Dinglicher Wohnungsberechtigter hat grundsätzlich kein Antragsrecht gem. § 765a ZPO. Schuldner/Eigentümer kann Antrag auf Vollstreckungsschutz zugunsten von Interessen eines Dritten (hier Wohnungsberechtigten) nur dann stellen, wenn Gefährdung für Leib und Leben gegeben ist. Im vorliegenden Falle hatte eine dem Schuldner/Eigentümer nahestehende Person nach Ende der Versteigerung aber vor Zuschlagserteilung einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, in welchem u.a. die Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Meistgebotes zugesichert worden ist. Die mögliche Erhaltung des Objektes in Familienbesitz stellt keinen Aspekt dar, welcher im Rahmen der Härtefallregelung im Sinne von § 765a ZPO zugunsten des Schuldners zu berücksichtigten ist. Auch etwaige Schadenersatzansprüche, die ggf. bei Wegfall des Wohnungsrechtes für den Berechtigten zulasten des Schuldner/Eigentümers entstehen oder aber die Sicherung des Familienfriedens, stellen keine schutzwürdigen Belange im Sinne des Vollstreckungsschutzes dar. Der Versteigerungsstermin dient auch nicht der Festlegung eines Kaufpreises. Eine Versagung des Zuschlags im Sinne von §765a ZPO kann nur dann erfolgen, wenn eine sittenwidrige Härte vorliegt und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers gerechtfertigt ist.
Tenor
Die vorbezeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 werden der Meistbietenden T G geb. G1., geb. ##.##.##, T1. ##, ##### N für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
711.500,00 Euro ( i.B. siebenhundertelftausendfünfhundert Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
Es bleiben die im Grundbuch eingetragenen Rechte wie folgt bestehen:
a) Abt. II lfd. Nr. 1: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) des Inhalts, dass diese berechtigt ist, die Grundstücke mit elektrischen Hochspannungsleitungen zu überspannen und Leitungsmasten aufzustellen. Der Eigentümer hat alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen gefährden oder stören. Innerhalb eines Schutzstreifens sind die Grundstücke Nutzungsbeschränkungen unterworfen;
b) Abt. II lfd. Nr. 2: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses:
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Stadt N1.;
c) Abt. II lfd. Nr. 6: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Druckrohrleitungsrecht) für die Stadt N1..
Die im Grundbuch von N1. Blatt ##### in Abteilung II unter der lfd. Nr. 4 auf dem Grundstück lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für D. I1. (geb. ######) erlischt gem. § 9 Abs. 2 EGZVG durch Zuschlag. Sie bleibt auch nicht außerhalb des Geringsten Gebotes bestehen.
Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,00 Euro) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Die am 17.12.2010 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22.12.2010 von Seiten der Frau I und von Seiten des Herrn D I1. gestellten Vollstreckungsschutzanträge gem. § 765a ZPO werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
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