74 IN 65/14•Amtsgericht Münster, 2016-01-18, 74 IN 65/14
Amtsgericht Münster, 2016-01-18, 74 IN 65/14
74 IN 65/14Tribunal de première instance18 janv. 2016
Regest
Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift § 3 InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren. Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten §§ 274, 275 InsO auch mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in erheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Eigenverwaltung ist im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des vorläufigen und endgültigen Sachwalters von einer „Aufgabendoppelung“ auszugehen; vgl. auch §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO
Texte intégral
Amtsgericht Münster — 74 IN 65/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-18
Aktenzeichen: 74 IN 65/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2016:0118.74IN65.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: §§ InsO 270a, 274, 275, 63 – 65; InsVV §§ 11, 12
Leitsätze
Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht unter Anwendung der Vorschriften §§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift § 3 InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren. Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten §§ 274, 275 InsO auch mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in erheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Eigenverwaltung ist im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des vorläufigen und endgültigen Sachwalters von einer „Aufgabendoppelung“ auszugehen; vgl. auch §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
| 0,85 (85 %) der Regelvergütung entsprechend §§ 2 Abs. 1 InsVV, 63 Abs. 3 InsO (auf den Regelwert von 531.792 EUR) | 452.023,20 EUR |
|---|---|
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 452.023,20 EUR | 85.884,41 EUR |
| Endbetrag | 537.907,61 EUR. |
|---|
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Soweit der Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 9.6.2015 über den festgesetzten Betrag hinausgeht, erfolgt Zurückweisung.
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