80 IN 56/16•Amtsgericht Münster, 2017-07-20, 80 IN 56/16
Amtsgericht Münster, 2017-07-20, 80 IN 56/16
80 IN 56/16Tribunal de première instance20 juil. 2017
Regest
Eine nicht notwendigerweise erfolgte erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten führt nicht zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Nicht notwendigerweise bereits im Eröffnungsverfahren erbrachte Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen.
Texte intégral
Amtsgericht Münster — 80 IN 56/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-20
Aktenzeichen: 80 IN 56/16
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0720.80IN56.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: AMTSGERICHT
Normen: § 63 InsO; §§ 1, 3, 11 InsVV
Leitsätze
Eine nicht notwendigerweise erfolgte erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten führt nicht zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
Nicht notwendigerweise bereits im Eröffnungsverfahren erbrachte Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen.
Tenor
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt N, wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 3.394,51 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 500,00 EUR |
| Zwischensumme | 3.894,51 EUR |
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 3.894,51 EUR | 739,96 EUR |
| Endbetrag | 4.634,47 EUR |
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 01.06.2017 zurückgewiesen.
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