77 IN 24/17•Amtsgericht Münster, 2017-08-10, 77 IN 24/17
Amtsgericht Münster, 2017-08-10, 77 IN 24/17
77 IN 24/17Tribunal de première instance10 août 2017
Regest
1. Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht. 2. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden. 3. Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Viel-mehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozesshandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozesshandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.
Texte intégral
Amtsgericht Münster — 77 IN 24/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-10
Aktenzeichen: 77 IN 24/17
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0810.77IN24.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 77. Abteilung für Insolvenzsachen
Normen: § 174 Abs. 1, 3 InsO; §§ 38, 39 InsO
Leitsätze
Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht.
Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden.
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Viel-mehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozesshandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozesshandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.
Tenor
wird
die Forderungsanmeldung der Firma E-Service, Inhaber L N1 , Straße #, ##### S vom 17.7.2017 über 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle als unzulässig zurückgewiesen.
Es handelt sich insoweit nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht als geprüfte Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen.
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