Texte intégral
Amtsgericht Münster — 22 III 34/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 22 III 34/20
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2021:0414.22III34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: PStG § 45b; GG Art. 101 Abs. 1
Leitsätze
Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit
diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder
männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für
verfassungswidrig.
Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor
Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG), soweit diese nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen), für verfassungswidrig.
Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.