30 C 4013/00•Amtsgericht Neuss, 2000-11-23, 30 C 4013/00
Amtsgericht Neuss, 2000-11-23, 30 C 4013/00
30 C 4013/00Tribunal de première instance23 nov. 2000
Texte intégral
Amtsgericht Neuss — 30 C 4013/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-23
Aktenzeichen: 30 C 4013/00
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2000:1123.30C4013.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.2000 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30 %, die Klägerin zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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