Amtsgericht Neuss, 2003-09-04, 72/27a II 308/02

72/27a II 308/02Tribunal de première instance4 sept. 2003

Texte intégral

Amtsgericht Neuss — 72/27a II 308/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-04

Aktenzeichen: 72/27a II 308/02

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2003:0904.72.27A.II308.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

  1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2002 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2

" Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für das

Kalenderjahr 2001 einschließlich der sich daraus ergebenden

Wohngeldeinzelabrechnungen mit der Maßgabe,

dass die Abrechnungsergebnisse am 1. des auf die

Beschlussfassung folgenden Monats fällig sind",

wird für ungültig erklärt,

soweit die Kosten für das Kabelfernsehen nach Miteigentums-

anteilen und nicht nach der Zahl der Wohneinheiten verteilt

worden sind.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellerin als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

  1. der Geschäftswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.