80 C 4036/09•Amtsgericht Neuss, 2011-04-06, 80 C 4036/09
Amtsgericht Neuss, 2011-04-06, 80 C 4036/09
80 C 4036/09Tribunal de première instance6 avr. 2011
Texte intégral
Amtsgericht Neuss — 80 C 4036/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 80 C 4036/09
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2011:0406.80C4036.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 80. Abteilung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig
in Anbetracht der bei der Klägerin festgestellten Diagnose Periarthrose humerus scapularis sämtliche ärztlicherseits erfolgende Verordnungen von Krankengymnastik als Behandlungskosten nach Tarif PN zur Versi-cherungsscheinnummer … als Doppelbehandlung ohne die Beschrän-kung auf 10 Behandlungen pro Quartal zu erstatten, die zurückgehen auf folgende bei der Klägerin ärztlicherseits ermittelten Diagnosen:
a.)
MRT-belegte Bandscheibenvorfälle bei C 5/ C 6, C 6 I C 7 mit deutlicher Irritation des Rückenmarkes, Bandscheibenvorfälle mit Einengung der Neuroforamina C7/Th 1, zusätzlich intraforaminale Bandscheibenvorfälle
in Höhe von L4/5 linksseitig mit Affektion der Nervenwurzel L 4.
b.)
Das Zeichen nach Laségue linksseitig ist positiv, der
PTS-Reflex ist linksseitig etwas abgeschwächt und es
liegt eine geringe Hyposensibilität im Dermatombereich L 5 linksseitig vor.
c.)
Beckenübersicht:
Geschlossener Beckenring, Verschmälerung der ISG-
Fugen beidseits. Beginnende bis mäßig fortgeschrittene
Coxarthrosezeichen, rechts etwas ausgeprägter als
links. Beckengeradstand.
d.) HWS In 2 Ebenen:
Fortgeschrittene Bandscheibenverschmälerung Osteochondrosezeichen insbesondere in Segmenten C 5/6 und C4/5 sowie C7/Th1 bei insgesamt
siebengliederiger Halswirbelsäule. Deutliche Steilstellung der Halswirbel-säule, intakte spinolaminäre Linie, keine Fraktur, keine Luxation.
e.)
BWS in 2 Ebenen:
Achsgerade zwölfgliederige Brustwirbelsäule mit deutlicher Verschmäle-rung der Bandscheibenetagen insbesondere im oberen Bereich von Th 1 bis Th 8.
Normale Höhe der Wirbelkörper bei insgesamt verringerter Kalkdichte der gesamten Brustwirbelsäule.
Vermehrte Brustkyphose in der Seitenaufnahme. Mäßige Osteochondroseanzeichen, keine Sinterungsfrakturen.
f.) LWS in 2 Ebenen:
Fünfgliederige Lendenwirbelsäule, normale lordostische
Formierung in der Seitaufnahme. Die Bandscheibenetagen L 3 I 4 und L 4/5 wirken deutlich verschmälert. Keine skoliotische Verbiegung, intakte Spino laminäre Linie. Insgesamt verringerter Kalksalzgehalt. Foraminale Enge L 3 / 4 und L 4 / 5, soweit beurteilbar, bei mäßigen Osteochondroseanzeichen im unteren LWS-Bereich.
g.)
Insgesamt festzustellende chronische Cervicobrachialgien und Lumboischialgien bei multisegmentalen Bandscheibenvorfällen ohne Ausbildung von Paresen, jedoch Reflexabschwächungen und Sensibilitätsminderungen, die eine schmerzhafte Funktionseinschränkung, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich und Nackenbereich bedingen.
h.)
Bandscheibenschädigungen mit drohender Nervenschädigungsmöglichkeit bei Nähe zu den rückenmarksnahen Strukturen wie Rückenmark und Nervenwurzeln in mehreren Abschnitten.
Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 05.11.2009 abzüglich gezahlter 359,50 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
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