Amtsgericht Neuss, 2011-08-05, 90 C 2037/11

90 C 2037/11Tribunal de première instance5 août 2011

Texte intégral

Amtsgericht Neuss — 90 C 2037/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-05

Aktenzeichen: 90 C 2037/11

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2011:0805.90C2037.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 90. Abteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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