Amtsgericht Marl, 2015-04-08, 36 F 400/14

36 F 400/14Tribunal de première instance8 avr. 2015

Regest

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

Texte intégral

Amtsgericht Marl — 36 F 400/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-08

Aktenzeichen: 36 F 400/14

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2015:0408.36F400.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 1603 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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