12 C 482/09•Amtsgericht Solingen, 2010-06-04, 12 C 482/09
Amtsgericht Solingen, 2010-06-04, 12 C 482/09
12 C 482/09Tribunal de première instance4 juin 2010
Texte intégral
Amtsgericht Solingen — 12 C 482/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-04
Aktenzeichen: 12 C 482/09
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2010:0604.12C482.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 12
Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe
von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) werden die Klägerin sowie
die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu
zahlen.
- Des Weiteren wird auf die Widerklage des Beklagten zu 1) fest-
gestellt, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) 50 % der Beitrags-
nachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1)
aufgrund des Verkehrsunfalls vom seine Vollkasko-
versicherung in Anspruch genommen hat (
Schadennummer ).
- Des Weiteren werden auf die Widerklage die Klägerin und die Dritt-
widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1)
weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
-
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 % allein, Klägerin und
Drittwiderbeklagte 40 % als Gesamtschuldner, Beklagte zu 1) und 2)
5 % als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu 1) weitere 3 % allein.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 92 %
selbst, Beklagte zu 1) und 2) 5 % als Gesamtschuldner sowie der
Beklagte zu 1) weitere 3 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 1) trägt dieser 8 % selbst, Klägerin und Drittwider-
beklagte 40 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin weitere 52 %
allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt
diese 9 % selbst, die Klägerin 91 %. Von den außergerichtlichen Kosten
der Drittwiderbeklagten trägt diese 92 % selbst sowie der Beklagte zu 1)
8 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-
streckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
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