14 C 204/13•Amtsgericht Solingen, 2015-02-25, 14 C 204/13
Amtsgericht Solingen, 2015-02-25, 14 C 204/13
14 C 204/13Tribunal de première instance25 févr. 2015
Texte intégral
Amtsgericht Solingen — 14 C 204/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-25
Aktenzeichen: 14 C 204/13
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0225.14C204.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 C
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.947,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2012 sowie 1085,04 EUR an außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Aus Klarstellungsgründen wird festgestellt, dass die Widerklage erledigt ist und als zurückgenommen gilt.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte 2 % als Gesamtschuldner und die Klägerin darüber hinaus weitere 39 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten trägt der Beklagte 59 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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